Viele Geschädigte haben Angst davor, dass sie die Gutachtenkosten selbst bezahlen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unfallverursacher verpflichtet, auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen zu erstatten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um einen so genannten Bagatellschaden handelt. Von einem Bagatellschaden kann man allerdings nur sprechen, wenn die Reparaturkosten kleiner als € 750,00 netto sind.
Der Sachverständige wird in aller Regel seinen Kunden bitten, eine Sicherungsabtretung sowie eine Zahlungsanweisung zu unterzeichnen, damit die Gutachterkosten direkt von der gegnerischen Versicherung ausgeglichen werden können.
Keinesfalls sollte man sich als Geschädigter mit einem Kostenvoranschlag eines Autohauses zufrieden geben. Kostenvoranschläge berücksichtigen grundsätzlich keine merkantile Wertminderung, können keine Angaben zum Restwert des Fahrzeuges machen und haben auch in einem späteren Streitfall nur sehr eingeschränkte Beweiskraft. Vielfach stellt sich der geschädigte Autofahrer mit einem Kostenvoranschlag auch deutlich schlechter, als wenn von Anfang an ein ordnungsgemäßes Gutachten über die gesamte Schadenhöhe erstellt worden wäre.
Sinn eines Schadengutachten ist es, gegenüber Dritten eine Beweissicherung über die eingetretenen Schäden am eigenen Fahrzeug in der Hand zu haben. Wie könnte man nach einer Reparatur eines Unfallschadens oder nach dem Verkauf des verunfallten Fahrzeuges beweisen, in welchem Umfang und welcher Art der Schaden war? Dieses ist insbesondere wichtig, wenn es nach der Instandsetzung zu einem Rechtsstreit hinsichtlich des eingetretenen Schadens oder des Unfallhergangs kommt.
Nach einem Verkehrsunfall stets unabhängigen Kfz-Sachverständigen einschalten !
Verkehrsrechtsanwälte und Kfz-Sachverständige haben in einer Erklärung darauf hingewiesen, dass zunehmend dazu übergegangen wird, nach einem Verkehrsunfall auf Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen zu verzichten.
Viele Geschädigte, die unverschuldet einen Unfall erleiden, wissen überhaupt nicht, dass sie das Recht haben, einen Sachverständigen ihres Vertrauens einzuschalten. Dieses Recht gilt auch dann, wenn der Versicherer erklärt, dass er bereit ist, ohne Kfz-Sachverständigen diesen Schaden zu regulieren.
Aus guten Gründen spricht auch die Rechtsprechung davon, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall die freie Wahl hat, welchen Kfz-Sachverständigen er hinzuzieht.
Der Geschädigte sollte allerdings darauf achten, einen qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu wählen.
Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger stellt heute weit mehr als nur die reinen Reparaturkosten fest. Sein Gutachten ist in aller Regel Garant dafür, dass es später auch bei Streitfragen nachvollziehbare Aussagen zu den unfallbedingten Schäden gibt. Der Sachverständige wird überdies auch die merkantile Wertminderung feststellen, d. h. die Schadenersatzposition, die der gegnerische Versicherer zahlen muss, weil der Schaden am Fahrzeug – selbst wenn er perfekt repariert wird – den möglichen Veräußerungserlös des Fahrzeuges deutlich mindert.
Nützliche Informationen für Autofahrer rund um den „Verkehrsunfall“ (Quelle: BVSK)
Sie haben einen Unfallschaden und wissen noch nicht, ob Sie reparieren lassen oder nicht?
Hier erhalten Sie einige Hinweise:
- Die Höhe der Reparaturkosten kann ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger ermitteln. Liegen die Reparaturkosten unterhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, dürfen Sie Ihr Auto reparieren lassen. Bei Reparaturkosten zwischen 100 % und 130 % muss die Reparatur jedoch genau nach den gutachtlichen Vorgaben erfolgen und das Fahrzeug muss weiter genutzt werden. In den anderen Fällen kann die Reparatur auch anders durchgeführt werden, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Autos wiederhergestellt wird und das Fahrzeug weiter durch Sie genutzt wird.
- Wünschen Sie keine Reparatur, können Sie Ihr Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußern. Im Gutachten enthalten ist gegebenenfalls auch die merkantile Wertminderung, die der unabhängige Kfz-Sachverständige ermitteln kann. Sie erhalten dann den Restwerterlös vom Käufer (z.B. von Ihrem Autohaus) und die Differenz bis zum Wiederbeschaffungswert vom Versicherer.
Möglicherweise bietet Ihnen der Versicherer höhere Restwertangebote diverser anderer Aufkäufer.
Denken Sie bitte daran:
Sie haben hiervon nichts, da Sie in jedem Fall nur den Wiederbeschaffungswert als Höchstbetrag erhalten. Unsere Restwertermittlung unterstützt jedenfalls nicht den so genannten Briefhandel. - Besprechen Sie sich mit Ihren unabhängigen Kfz-Sachverständigen und mit Ihrem Anwalt, bei dessen Auswahl wir Sie gern unterstützen.
Denken Sie bitte daran:
Bei einem unverschuldeten Unfall sind Sie der Geschädigte und der gegnerische Versicherer der Schädiger. Warum sollte der Schädiger in Ihrem Interesse handeln wollen?